Überdies führt die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274 d Abs. 3 OR auch nicht dazu, dass jede vom kantonalen Recht festgesetzte Beschränkung der Überprüfungsbefugnis unbeachtlich wird. Vielmehr gilt, dass die Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht eingeschränkt werden darf. So sind die Kantone insbesondere frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (vgl. BGE 125 III 231 E. 4.a S. 238 f. mit Hinweisen sowie Roger Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 5, 9 zu Art. 274 d), wie es auch in Art. 226 der bündnerischen ZPO statuiert ist.