Zwar schreibt das Bundesrecht den Schlichtungsbehörden und Gerichten im Verfahren bei Mietstreitigkeiten vor, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen haben, wobei ihnen die Parteien alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorzulegen haben. Diese Anweisung an die Behörden statuiert jedoch nicht eine Untersuchungsmaxime im umfassenden Sinn, sondern lediglich die sogenannte soziale Untersuchungsmaxime. Die Parteien können daher über den Streitgegenstand frei verfügen. Überdies führt die Untersuchungsmaxime gemäss Art.