Die Berufungskläger erheben jedoch Rügen gegen die Abwicklung der Gutachtereinsetzung. Konkret machen sie in diesem Zusammenhang geltend, wie die Abwicklung der Gutachtereinsetzung vor sich gehen sollte, sei nie vereinbart worden. Auch seien sie bei der Experteneinsetzung, also bei der Suche, Beauftragung und Festlegung der Honorarhöhe des Gutachters nicht mit einbezogen worden. Vielmehr habe die gegnerische Partei ihnen den von ihr ausgewählten Gutachter an der Wohnungsbegehung ohne Erklärung präsentiert. Hilfsweise machen die Berufungskläger sodann Willensmängel bei der Bestimmung des Experten geltend.