Darin wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die Litiganten im Rahmen der von der Schlichtungsbehörde initiierten Vergleichsgespräche überein gekommen sind, innert 10 Tagen einen gemeinsamen Experten zu bestimmen und diesen zu beauftragen, die Schadensursache festzustellen (vgl. KB 13 Ziff. 2). Demgemäss ist auch die Vorinstanz unter Hinweis auf die diesbezügliche Feststellung im Entscheid der Schlichtungsstelle zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich die Parteien in Bezug auf die Vorgehensweise zur Abklärung der Schadensursachen auf die gemeinsame Einsetzung und Beauftragung eines Experten geeinigt haben. Dies wird seitens der Berufungskläger denn auch nicht bestritten.