Als Schiedsgutachtervertrag wird eine Vereinbarung bezeichnet, mittels derer ein Dritter beauftragt wird, für die Parteien eines Rechtsverhältnisses verbindlich bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen oder bestimmte Rechtsfragen zu beantworten (vgl. BGE 129 III 535 E. 2; 117 Ia 365).