Schliesslich beanstanden sie, dass der Gutachter E. einzig und allein im Auftrag der Berufungsbeklagten tätig gewesen sei, womit es sich bei seiner Expertise nur um ein Parteigutachten handle, welches nicht geeignet sei, Tatsachen zu beweisen. Im Folgenden gilt es daher ausgehend von diesen konkreten Einwänden der Berufungskläger zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht von A. und B. zu Recht bejaht hat oder aber die ehemaligen Mieter, wie von ihnen behauptet, an dem am Mietobjekt entstandenen Schaden kein Verschulden trifft. 3. Auszugehen ist dabei zunächst von der Kritik der Berufungskläger bezüglich des Zustandekommens des Schiedsgutachtervertrags.