Die Berufung von A. und B. vom 15. September 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 16. Juni 2009, mitgeteilt am 25. August 2009, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Ersatzforderung der Vermieter in Höhe von Fr. 13'645.00 für Feuchtigkeitsschäden an der in ihrem Eigentum stehenden Mietwohnung in der „C.“ in D., welche gemäss Behauptung der Kläger wegen falschen Benutzerverhaltens der Berufungskläger entstanden sind.