Ebenfalls innert erstreckter Frist liessen Z. und Y. am 20. Januar 2010 die Berufungsantwort einreichen. Sie beantragen die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Berufungskläger, soweit darauf einzutreten sei. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts fällte am 13. Juli 2010 ein Urteil in dieser Angelegenheit und teilte dieses den Parteien mit Datum vom 14. Juli 2010 im Dispositiv mit. Mit Schreiben vom 16. August 2010 liessen A. und B. fristgerecht eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids beantragen.