Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 ordnete der vorsitzende Richter das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Gleichzeitig setzte er der berufungsklägerischen Partei Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung an, welche A. und B. nach gewährten Fristerstreckungen am 30. November 2009 beim Kantonsgericht einreichen liessen.