I. Dagegen liessen A. und B. am 15. September 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 16.Juni / mitgeteilt am 25. August 2009 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Kläger resp. Berufungsbeklagten.“