E. In der Folge gelangten Y. und Z. am 9. Juni 2008 an die Schlichtungsbehörde für Mietwesen des Bezirks Surselva, wobei sie folgendes Rechtsbegehren stellten: „1. Die Beklagten seien zur Anerkennung und solidarischen Bezahlung von Fr. 13'645.90 samt 5% Zins seit dem 11. Dezember 2007 an die Kläger zu verpflichten. 2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“