D. Mit Schreiben vom 19. November 2007 machten Y. und Z. gegenüber den ehemaligen Mietern A. und B. eine Forderung von Fr. 11'591.80 als Ersatz für die wegen falscher Benutzung entstandenen Schäden am Mietobjekt geltend. Deren Rechtsvertreter teilte den Vermietern am 24. Januar 2008 mit, er gehe davon, dass diese Angelegenheit vor der Schlichtungsstelle auszutragen sei.