Mit Schreiben vom 20. November 2006 machten A. und B. gegenüber den Vermietern erstmals geltend, dass sich in der gemieteten Wohnung an mehreren Wänden Schimmelpilz gebildet habe. In der Folge zogen Y. und Z. verschiedene Fachleute bei, um die Ursache der Schimmelpilzbildung festzustellen. B. Am 12. Februar 2007 gelangten A. und B. an die Schlichtungsbehörde für Mietwesen des Bezirkes Surselva. Sie verlangten zufolge des Schimmelbefalls eine Mietzinsreduktion und kündigten an, den Mietzins auf ein Sperrkonto der Schlichtungsbehörde zu hinterlegen.