{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Absatz, auf die ergänzend verwiesen werden kann) – mit dem übrigen\nBeweisergebnis, insbesondere dem Gutachten und den Aussagen des Experten\nein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild, welches eindeutig auf die\nSchadensverursachung durch ungenügendes Lüften der Wohnung schliessen\nlässt.\n\nSelbst unter der Annahme der Berufungskläger, es handle sich bei den\ngutachterlichen Feststellungen lediglich um ein Privatgutachten, wäre folglich der\nBeweis der adäquat kausalen Schadensverursachung durch unsorgfältiges\nBenutzerverhalten der Berufungskläger mittels der nachvollziehbaren und\nschlüssigen Feststellungen des Experten, dessen übereinstimmenden Aussagen\nals sachverständiger Zeuge sowie der damit in Einklang stehenden\nZeugenaussagen zweifelsfrei erbracht. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon\nausgegangen, dass eine für den Schaden adäquat kausale\nSorgfaltspflichtverletzung der Berufungskläger vorliegt und diese somit für den\neingetretenen Schaden aufzukommen haben (vgl. dazu auch die zutreffenden\nAusführungen im angefochtenen Urteil act. VIII./1., E. 2.b S. 8 unten f.; E. 2.c S.\n11 2. Absatz, auf die anstelle weiterer eigener Begründung Bezug genommen\nwerden kann [Art. 229 Abs. 3 ZPO]).\n\n6. Zu den einzelnen Schadenspositionen äussern sich die\nBerufungskläger schliesslich nicht. Die Forderungen der Berufungsbeklagten sind\ndenn auch detailliert ausgewiesen, wobei auch diesbezüglich im Wesentlichen auf\ndie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl.\nvorinstanzliches Urteil act. VIII./1. E. 2.c S. 10 f.). Fragen könnte man sich\nhöchstens, ob die Kosten des Gutachters ebenfalls zu den Schadenspositionen\ngehören, da dessen Einholung im Rahmen eines anderen Verfahrens vor der\nMietschlichtungsstelle vereinbart worden ist. Daraus könnte man schliessen, es\nhandle sich um Verfahrenskosten des Schlichtungsverfahrens, über die in jenem\nVerfahren hätte entschieden werden müssen. Dem ist aber nicht so. Die Parteien\nkamen nämlich überein, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben und das\nSchlichtungsverfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens sistieren zu lassen. Sie\nvereinbarten somit, ausserhalb des laufenden Verfahrens einen Gutachter mit der\nKlärung der Schadensverursachung zu beauftragen, wobei der Auftrag\ngemeinsam erteilt wurde und die Kosten in der Folge von den Berufungsbeklagten\nbevorschusst wurden (vgl. KB 21, 22). Zweck des gemeinsam eingeholten\nGutachtens war also gerade die Abklärung der Verursacherfrage, wobei nach dem\nGesagten fest steht, dass der Schimmelpilzbefall allein auf das unsorgfältige\nBenutzerverhalten der Berufungskläger zurückzuführen ist. Es handelt sich bei\n\nSeite 18 — 20\nden Gutachterkosten folglich um eine Auslage, die von den Berufungsklägern\nadäquat kausal verursacht worden und demzufolge auch von ihnen zu ersetzen\nist.\n\n7. Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Berufungskläger – soweit\nsie überhaupt zu hören sind – somit allesamt als unbegründet. Ist aber die\nBerufung von B. und A. demnach abzuweisen, so gehen die Kosten des\nBerufungsverfahrens vollumfänglich und unter solidarischer Haftung zu Lasten der\nBerufungskläger (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO).\nAusserdem werden B. und A. solidarisch verpflichtet, der Gegenpartei für das\nBerufungsverfahren vor Kantonsgericht eine angemessene\nUmtriebsentschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122\nAbs. 2 ZPO), welche von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem\nmutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der\nMehrwertsteuer auf Fr. 2'500.00 festgesetzt wird.\n\nSeite 19 — 20\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 5'000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 336.00, total somit Fr.\n5’336.00, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger.\n\n3. Die Berufungskläger werden überdies verpflichtet, den Berufungsbeklagten\nfür das Verfahren vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts unter\nsolidarischer Haftung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.00\neinschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 15'000.00 betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die\nsubsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In\nbeiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 20 — 20\n"}