{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Vielmehr liegt ein inhaltlich nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten\nvor, welches hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Beantwortung der Frage nach\nder Ursache für die Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung der Berufungskläger\nsowohl für die Parteien wie auch für das angerufene Gericht verbindlich ist. An die\ndiesbezügliche gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die\nFeuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildungen im Mietobjekt auf\nungenügendes Lüften zurückzuführen seien (vgl. KB 15 S. 4), sind mithin nebst\nden Parteien auch die beurteilenden Richter gebunden, womit die\nSchadensverursachung durch die Berufungskläger entgegen ihrer Auffassung\nhinreichend nachgewiesen ist.\n\n5. Selbst wenn, wie von den Berufungsklägern behauptet, nicht von\neinem Schiedsgutachten ausgegangen würde, läge im Übrigen zumindest ein im\nAuftrag beider Parteien eingeholtes Privatgutachten vor, welches beweismässig\nohne weiteres anzuerkennen ist (Frank/Sträuli /Messmer, a.a.O., vor § 171 ff. N 4;\nBGE 86 II 129 E. 3; PKG 2002 Nr. 7 E. 4.c S. 64 f.).\n\na) Dabei ist vorliegend davon auszugehen, dass E. als anerkannter\nFachmann auf dem Gebiet der Schimmelpilzproblematik über umfassende\nKenntnisse und eine reiche Erfahrung verfügt. Der Experte ist Bauingenieur und\nbetreibt in T. ein eigenes Ingenieurbüro für Hochbautechnik (vgl. KB 15 sowie\nZeugenaussage E. act. V./5. S. 1, S. 2 Ziff. 1). Laut seinen Angaben hat er\nzusätzlich ein Nachstudium der Bauphysik absolviert und ist seit rund 35 Jahren in\nseinem Beruf tätig, wobei er mehrmals im Jahr sowohl von privaten Auftraggebern\nwie auch seitens der öffentlichen Hand für Abklärungen auf dem Gebiete der\nSchimmelpilzproblematik herangezogen wird (vgl. Zeugenaussage E. act. V./5. S.\n2 Ziff. 1). E. erscheint daher fraglos befähigt, die Frage nach den Ursachen für den\nin der Mietwohnung festgestellten Schimmelpilzbefall in zuverlässiger Weise\nbeantworten zu können, was von den Berufungsklägern denn auch nicht in Zweifel\ngezogen wird. Kommt hinzu, dass seine Schlussfolgerungen im Gutachten\ndurchwegs schlüssig und nachvollziehbar sind und darüber hinaus keinerlei\nZweifel an ihrer Richtigkeit offen lassen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick darauf,\ndass der Gutachter als sachverständiger Zeuge seine Expertiseergebnisse\nnachvollziehbar bestätigt hat (vgl. Zeugenaussage E. act. V./5. Ziff. 2, 4 ff. und\nAusführungen zu den Ergänzungsfragen sowie die zu bestätigenden\nAusführungen der Vorinstanz [act. VIII./1. E. 2.b S. 7 2. Absatz f.], auf die unter\n\nSeite 16 — 20\nHinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO Bezug genommen werden kann). So hat E.\nanlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich klargestellt, dass die\nSchimmelpilzbildung seiner Auffassung nach auf mässiges bis schlechtes Lüften\nder Räume zurückzuführen sei (vgl. Zeugenaussage E. act. V./5. Ziff. 5 S. 4),\nwobei er die dargelegten Wahrnehmungen nur aufgrund seiner Sachkunde als\nsachverständiger Zeuge machen konnte.\n\nb) Entgegen dem weiteren Einwand der Berufungskläger passen die\nSchlussfolgerungen des Experten zudem widerspruchslos in das Ergebnis,\nwelches sich aus dem übrigen Beweismaterial, namentlich aus den\nZeugenaussagen ergibt.\n\nZwar wenden die Berufungskläger zutreffend ein, keiner der befragten\nZeugen habe bestätigen können, dass sie die Wohnung nicht genügend gelüftet\nhätten (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff.II./B./14). Dem bleibt allerdings\nentgegenzuhalten, dass die Zeugen naturgemäss keine Aussagen über das\nLüftungsverhalten der Berufungskläger machen können, da dies eine permanente\nAnwesenheit oder Beobachtung der Mieter bedingen würde und von einer solchen\nnicht ausgegangen werden kann. Die Aussagen verschiedener Zeugen bestätigen\naber zumindest, dass vor dem Einzug der Berufungskläger in die Wohnung keine\nFeuchtigkeits- oder Schimmelpilzprobleme vorlagen. So gab der Maler G. vor\nBezirksgericht zu Protokoll (vgl. Zeugenaussage act. V./2. S. 2 ad. 2), dass die\nWände der Wohnung vor dem Neuanstrich im Oktober 2003 eine normale\nAbnützung aufgewiesen hätten und kein Schimmelpilzbefall bestanden habe.\nEntsprechend bestätigte auch der Elektroinstallateur J., dass die Wände der\nbetreffenden Mietwohnung im Jahre 2002 keine Feuchtigkeitsschäden\naufgewiesen hätten (vgl. Zeugenaussage act. V./1. S. 2 ad. 4, 5, 6). Ebenso gab\nes beim Nachmieter der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben keine\nderartigen Probleme (vgl. Zeugenaussage act. V./6. S. 2 ad. 2 sowie\nErgänzungsfrage 1.). Die Zeugen G., X., W. und E. bestätigen überdies allesamt\nübereinstimmend die auffallend hohe Luftfeuchtigkeit und Raumlufttemperatur in\nder Wohnung während des Mietverhältnisses mit den Berufungsklägern (vgl. act.\nV./2. ad. 3 und 4; V./3. Ziff. 2 S. 2, Ziff. 4 S. 3; V./4. ad. 4 S. 2; act. V./5. Ziff. 4 S.\n3, S. 5 1. Absatz der Ergänzungsfragen). Was den morschen Fensterrahmen in\nder Dusche anbelangt, ist sodann entgegen der Behauptung der Berufungskläger\n(vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./14) weder eine falsche Materialwahl\nnoch ein falscher Standort des Fensters ausgewiesen. Die Zeugenaussagen\ngeben folglich – wie auch von der Vorinstanz zutreffend erwogen (vgl. die\nAusführungen im angefochtenen Urteil act. VIII./1., E. 2.b S. 8 unten f.; E. 2.c S.\n\n"}