{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er\nreicht jedoch für sich alleine und ohne weitere Anhaltspunkte nicht aus, um den\nExperten als befangen erscheinen zu lassen und das Gutachten für unbeachtlich\nzu erklären. Ein solcher Umstand bedeutet nämlich noch nicht, dass ein\neigentliches Freundschaftsverhältnis besteht (vgl. Beschluss der\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. März 2009\n[JAK 09 1], E. 3 S. 6, wobei in diesem Fall schon vor dem Verfahren eine\nDuzbrüderschaft bestand). Dies gilt vorliegend im Übrigen umso mehr, als\nkeinerlei Anzeichen vorliegen, welche Skepsis hinsichtlich der Unparteilichkeit des\nGutachters rechtfertigen würden. Dessen Ausführungen im Gutachten sind\nnämlich durchwegs schlüssig und nachvollziehbar und die Äusserungen des\nGutachters lassen keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen.\nAbgesehen davon werden die Ergebnisse des Gutachters auch durch das übrige\nBeweisergebnis, insbesondere die Zeugenaussagen bestätigt, wobei darauf weiter\nunten (vgl. E. 5. a. und b. S. 16 f.) näher einzugehen sein wird. Darüber hinaus\nkann sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts in diesem Zusammenhang\ndarauf beschränken, anstelle weiterer eigener Begründung auf die zutreffenden\nAusführungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen (vgl. E. 2. b S. 8 letzter Absatz f.\ndes angefochtenen Urteils [act. VIII./1.]).\n\nDer Vollständigkeit halber bleibt im Übrigen nochmals festzuhalten, dass an\nder gemeinsamen Begehung vom 30. März 2007 sowohl die Berufungsbeklagten\nwie auch die Berufungskläger teilgenommen haben und somit die Möglichkeit\nhatten, Fragen an den Gutachter zu richten und diesen auf allfällige\nBesonderheiten in der Mietwohnung hinzuweisen. Folglich wurden auch das\nPrinzip der Gleichstellung der Parteien und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nnach allen Seiten hin gewahrt. Es sind somit auch unter diesem Aspekt betrachtet\nkeine rechtserheblichen Verfahrensmängel ersichtlich, welche auf die\nUnverbindlichkeit des Gutachtens schliessen liessen.\n\nb) Entsprechend erweisen sich auch die berufungsklägerischen Rügen\nam Inhalt des Gutachtens als weitgehend unzutreffend und vermögen an der\nRichtigkeit und Verbindlichkeit des Gutachtens keine Zweifel zu begründen.\n\nKonkret monieren die Berufungskläger in diesem Zusammenhang, der\nExperte habe die Messungen der Firma H. AG übernommen, obwohl diese\n\nSeite 14 — 20\ngemäss Zeugenaussagen von X. ungenau seien. Zusammenfassend habe der\nZeuge X. erklärt, dass die Messdaten unbrauchbar gewesen seien. Der Experte\nhabe jedoch keine neuen Messungen verlangt und auch keine eigenen\nMessungen vorgenommen. Das auf diesen fehlerhaften Daten beruhende\nGutachten dürfe deshalb nicht als Basis für die Urteilsfindung herangezogen\nwerden (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./10-13). Die Berufungskläger\nverkennen dabei jedoch, dass der Zeuge X. die Messung der H. AG keineswegs\nals unbrauchbar bezeichnet hat. Er sagte bloss aus, „dass diese nicht genau\nstimmen könnte“ (vgl. Zeugenaussage act. V./3. S. 4 Ziff. 9). Von nachweislich\nfalschen oder unbrauchbaren Zahlen spricht der Zeuge indes nicht, wobei\ndiesbezüglich auf das entsprechende Zeugeneinvernahmeprotokoll zu verweisen\nist und darüber hinaus auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im\nangefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil\nact. V.III./1. E. 2.b, S. 7, letzter Absatz f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Darüber hinaus\nhat E. die Messungen der H. AG anlässlich der Wohnungsbegehung vom 30.\nMärz 2007 mittels eigener Messungen der relativen Luftfeuchtigkeit und der\nRaumlufttemperatur mit einem Handmessgerät kontrolliert und die Ergebnisse\nmiteinander verglichen, womit sich die Behauptung, der Experte habe keine\neigenen Messungen vorgenommen, klar als falsch erweist. Dabei ist wesentlich,\ndass sich beim Vergleich der Messergebnisse praktisch die gleichen Resultate\nergeben haben (vgl. Zeugenaussage E. act. V./5., S. 2 Ziff. 2). Darüber hinaus\nwerden diese Messergebnisse, welche eine hohe Luftfeuchtigkeit konstatieren,\nnicht nur durch die Zeugenaussagen bestätigt, auf die weiter unten\nzurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 5.b S. 17 f.), sondern auch durch die\nübrigen Feststellungen des Gutachters anlässlich der Wohnungsbegehung.\nDanach habe nämlich die Luft in der von den Berufungsklägern gemieteten\nWohnung eine derart hohe Luftfeuchtigkeit aufgewiesen, dass man die Luft – wie\nes der Experte in seinem Fachjargon ausdrückt – „schneiden“ konnte (vgl.\nZeugenaussage E. act. V./5. S. 3 Ziff. 4). Diese Feststellung steht im Übrigen auch\nim Einklang mit den Ausführungen im Gutachten, wonach anlässlich der\nWohnungsbegehung eine sehr hohe und unangenehme Luftfeuchtigkeit in der\nWohnung herrschte beziehungsweise in allen Räumen sowohl die\nRaumlufttemperatur wie auch die relative Luftfeuchtigkeit viel zu hoch gewesen sei\nund die entsprechenden Werte zum Teil sogar annähernd dem Innenklima eines\nHallenbades entsprochen hätten (vgl. KB 15 S. 3). Nach dem Gesagten erweist\nsich daher auch diese Rüge als unbehelflich, und die von den Berufungsklägern\ngeltend gemachten inhaltlichen Mängel des Gutachtens sind klar zu verneinen.\n\n"}