{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aus dem fraglichen\nAktenstück ist nun aber entgegen der Ansicht der Berufungskläger nicht einmal\nansatzweise ein Hinweis auf einen Willensmangel zu entnehmen. Lediglich die\ndarin zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Gutachterrechnung genügt\nselbstredend nicht, um einen Willensmangel hinsichtlich des Zustandekommens\ndes Schiedsgutachtervertrages geltend zu machen. Der in der\nBerufungsbegründung dargelegten Auffassung der Berufungskläger, sie hätten mit\nder Ablehnung der Rechnung und der Person des Gutachters rechtzeitig zu\nerkennen gegeben, dass sie sich nicht an den Vertrag halten wollten (vgl.\nBerufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./8), kann folglich in keiner Weise\nbeigepflichtet werden. Kommt hinzu, dass selbst in der Berufungsbegründung\nnicht näher darauf eingegangen und substanziert wird, um was für einen\nWillensmangel es sich handeln soll. So werden die gesetzlichen Voraussetzungen\nfür die Annahme eines Willensmangels (beispielsweise beim Irrtum: Irrtum als\nsolcher, Wesentlichkeit, Kausalität) weder im Einzelnen behauptet, geschweige\ndenn unter Beweis gestellt.\n\nDer Einwand, es liege ein Willensmangel in Bezug auf die Person des\nGutachters vor, kann folglich schon aus diesen Gründen nicht gehört werden,\nweshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf die von den Berufungsklägern\nbehauptete persönliche Beziehung zwischen der Gegenpartei und dem Gutachter\nwird allerdings unten (vgl. E. 4.a. S. 13 f.) in Zusammenhang mit der Behandlung\nder ebenfalls damit begründeten Rüge der Befangenheit des Gutachters\nzurückzukommen sein.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die dargelegten\nEinwände der Berufungskläger betreffend das Zustandekommen des\nSchiedsgutachtervertrages allesamt als unbehelflich erweisen. Die Vorinstanz ist\nfolglich zu Recht vom Vorliegen eines Schiedsgutachtervertrages ausgegangen,\nwobei entgegen den nachfolgend zu behandelnden weiteren Einwänden der\nBerufungskläger auch die Verbindlichkeit der Gutachterfeststellungen für die\nParteien und das Gericht klar zu bejahen ist (vgl. dazu unten E. 4 S. 13 ff.).\n\n4. Die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens bedeutet, dass die\nParteien und der Richter an die darin enthaltenen Feststellungen gebunden sind.\n\nSeite 12 — 20\nEine freie Beweiswürdigung ist bezüglich jener Punkte also ausgeschlossen. Die\nBindungswirkung ist aber nicht absolut. Sowohl die Parteien wie auch das Gericht\nsind durch das Schiedsgutachten nur insoweit gebunden, als die unterliegende\nPartei nicht beweisen kann, dass die Feststellungen im Schiedsgutachten\ninhaltlich offensichtlich unrichtig oder in Missachtung wesentlicher\nVerfahrensbestimmungen zustande gekommen sind. Als rechtserhebliche\nVerfahrensmängel kommen dabei unter anderem die Ausschluss- und\nAblehnungsgründe gemäss Art. 42 GOG sowie Verletzungen des rechtlichen\nGehörs und des Prinzips der Gleichstellung der Parteien in Frage. Inhaltlich\ngenügt sodann nicht jede Unrichtigkeit des Gutachtens, um dessen\nUnverbindlichkeit zu bewirken. Vielmehr kann es in Bezug auf seinen Inhalt bloss\nmit den Einwänden angefochten werden, es sei offensichtlich ungerecht,\nwillkürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit\nwidersprechend oder es beruhe auf falscher tatsächlicher Grundlage\nbeziehungsweise sei unter Einfluss einer Drohung oder Täuschung zustande\ngekommen (vgl. dazu BGE 129 III 535 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 71 II 194 f.;\n67 II 146 E. 3.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5, 6 zu § 258 mit Hinweisen; Roland\nHürlimann, Das Schiedsgutachten als Weg zur aussergerichtlichen Beilegung von\nBaustreitigkeiten, in: BR 1992, S. 109 Ziff. III./7 und 8).\n\na) Die Berufungskläger ziehen die Verbindlichkeit des Gutachtens in\nZweifel, indem sie zunächst die Befangenheit des Experten rügen. Konkret\nmachen sie geltend, die Berufungsbeklagten hätten einen persönlichen Bekannten\nals Gutachter beigezogen. Letzterer hätte „anlässlich seiner Arbeiten“ mit der\nGegenpartei „duzis“ gemacht (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B./5 f., 8).\n\nGemäss Art. 190 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. b GOG\nbedarf es eines besonderen Freundschaftsverhältnisses, damit ein\nSachverständiger in den Ausstand treten muss. Ein besonderes\nFreundschaftsverhältnis wurde jedoch vorliegend sowohl von den\nBerufungsbeklagten wie auch vom Experten als Zeuge unter Hinweis auf Art. 307\nStGB glaubhaft in Abrede gestellt. Wohl räumte E. anlässlich seiner\nZeugenbefragung ein, dass er schon Gast im Restaurant der Berufungsbeklagten\ngewesen sei und anlässlich seiner Arbeiten mit den Klägern „duzis“ gemacht\nhabe. Dabei stellte er allerdings ausdrücklich klar, dass er keinerlei private\nKontakte zu diesen habe (vgl. Zeugenaussage act. V./5. S. 1, 5). Ein besonderes\nFreundschaftsverhältnis, wie es Art. 190 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 42\nAbs. 1 lit. b GOG voraussetzt, ist folglich nicht nachgewiesen und erscheint, wenn\n\n"}