{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aufl., Zürich 2008, S. 63 N 335 mit Hinweisen).\n\nVon einer solchen Vertragslücke kann jedoch hinsichtlich der\nKostenregelung (Grundsatz, Höhe, Verteilung) für den durch\nSchiedsgutachtervertrag beauftragten Experten nicht die Rede sein. Mit der\nanlässlich der Schlichtungsverhandlung getroffenen Vereinbarung haben sich die\nParteien darüber geeinigt, einen gemeinsamen Experten zu bestimmen und\ndiesen damit zu beauftragen, die Schadensursache festzustellen (KB13 S. 2 Ziff.\n2). Damit sind sich die Parteien über den für das Zustandekommen des Vertrages\ngeforderten, aber auch genügenden Inhalt einig geworden. Die Festsetzung der\nVergütung bildet kein Gültigkeitserfordernis. Diese kann nämlich im Rahmen der\ngemeinsamen Einsetzung des Gutachters ohne weiteres auch noch nachträglich\nbestimmt werden. Mit der gemeinsamen Einsetzung des Gutachters wird ein\nAuftragsverhältnis begründet, für welches die Vereinbarung eines Entgelts für die\nArbeitsleistung nicht Gültigkeitsvoraussetzung und nicht einmal essentiale des\nVertrages ist (vgl. BGE 116 II 695 E. 2.b.bb. S. 697). Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR\nist im Auftragsrecht eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist,\nwobei dort, wo die Geschäfts- oder Dienstleistung wie im Falle der vorliegenden\nGutachtertätigkeit von E. berufsmässig geschieht, Entgeltlichkeit die Regel ist\n(Roger Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, Art. 1-529\nOR, 4. Aufl., Basel 2007, N 16, 35, 36 zu Art. 394; Heinrich Honsell,\nSchweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., Bern 2006, § 23 Ziff. V./4. S. 323 mit\nHinweisen). Dabei ist mit einem Grossteil der Lehre davon auszugehen, dass die\nÜbung gegebenenfalls nicht nur den Grundsatz der Entgeltlichkeit sondern auch\ndie Höhe der Vergütung bestimmt, falls diese von den Parteien nicht vereinbart\nworden ist (vgl. Roger Weber, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht,\na.a.O., N 37 ff. zu Art. 394;, Heinrich Honsell, a.a.O., § 23 Ziff. V./4. S. 323 mit\nHinweisen). Kann aber hinsichtlich der Vergütung des Experten sowohl im\nGrundsatz wie auch betreffend die Höhe auf die Verkehrsübung abgestellt\nwerden, so vermag die fehlende Regelung der Gutachterkosten nicht das\nScheitern des Vertragsschlusses zu bewirken. Abgesehen davon liegt es auf der\nHand und ergibt sich aus dem dargelegten notwendigen Inhalt der Vereinbarung,\ndass die Gutachterkosten im Falle des Nachweises eines fehlerhaften\nBenutzerverhaltens der Berufungskläger zu deren Lasten gehen. Das Gutachten\n\nSeite 10 — 20\nwurde von den Parteien gemeinsam zur Abklärung der Schadensverursachung\neingeholt. Im Falle des Nachweises einer adäquat kausalen\nSorgfaltspflichtverletzung der Berufungskläger haben diese somit logischerweise\nauch die Kosten der Expertise zu tragen. Es handelt sich nämlich in diesem Fall\nauch bei den Gutachterkosten um Auslagen, welche von den Berufungsklägern\ndurch ihr unsorgfältiges Benutzerverhalten adäquat kausal verursacht worden und\ndamit zu erstatten sind (vgl. dazu auch unten E. 6 S. 18 f.). Nach dem Gesagten\nsteht daher entgegen der Auffassung der Berufungskläger fest, dass der\nvorliegende Schiedsgutachtervertrag trotz fehlender Regelung der\nGutachterkosten gültig zustande gekommen ist. Es verstösst nebenbei bemerkt\nauf das Gröbste gegen Treu und Glauben, den Experten zunächst arbeiten zu\nlassen, um sich dann im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, es sei keine\nVergütung vereinbart worden. Hätten die Berufungskläger das Honorar des\nGutachters zum Vornherein festlegen wollen, hätten sie dies bei der\nMandatierung, spätestens aber anlässlich der Begehung des Mietobjekts mit dem\nExperten klären können und müssen. Da sie dies aber unterlassen haben, ist also\nein Honorar in üblicher Höhe geschuldet.\n\nDavon ausgehend, dass sich die Kritik der Berufungskläger auch gegen die\nHöhe der Vergütung als Schadensposition richtet, bleibt in diesem\nZusammenhang ausserdem festzuhalten, dass die vom Experten gestellte\nRechnung (vgl. KB 21) dem üblichen Ansatz entspricht und auch hinsichtlich des\ngeltend gemachten Zeitaufwands offensichtlich angemessen erscheint.\nEntsprechend wurde sie von den Berufungsklägern im Rahmen der\nProzessantwort denn auch mit keinem Wort in Frage gestellt. Ebenso fehlt\ndiesbezüglich in der Berufungsbegründung eine substanzierte Bestreitung,\nweshalb die Berufungskläger auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen\nvermögen.\n\nc) Schliesslich machen die Berufungskläger geltend, dass sie keine\nKenntnis von der Beziehung des Experten zu den Berufungsbeklagten gehabt\nhätten. Es liege daher in Bezug auf die Person des Gutachters ein Willensmangel\nvor, womit auch aus diesem Grunde kein gültiger Gutachtervertrag zustande\ngekommen sei (vgl. Berufungsbegründung act. 12 Ziff. II./B. 8).\n\nAuch dieser Einwand wird in der Berufungsbegründung erstmals erhoben.\nIn der Prozessantwort machten die Berufungskläger keine Willensmängel geltend.\nDort wird lediglich moniert, beim Experten handle es sich um einen persönlichen\nBekannten der Kläger (vgl. act. I./2 Ziff. B./9 S. 4) Von Willensmängeln ist in\n\n"}