{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die\nBerufungsbeklagten haben nämlich den Berufungsklägern mit E-Mail-Schreiben\nvom 28. März 2007 E. als Experten und gleichzeitig den 30. März 2007 als\nInstruktionstermin vorgeschlagen, worauf die Berufungskläger diesen Termin\ngleichentags bestätigt und damit ihr Einverständnis bekanntgegeben haben (vgl.\nKB 27), und zwar ohne dass sie Einwände gegen den vorgeschlagenen Gutachter\noder diesbezüglich einen Gegenvorschlag vorgebracht haben. Vielmehr haben sie\nsich ausdrücklich mit dem Terminvorschlag für die Wohnungsbegehung mit dem\nangebotenen Experten einverstanden erklärt, was darauf schliessen lässt, dass\nsie auch mit der Wahl des Gutachters einverstanden waren. Dies im Übrigen\numso mehr, als die Berufungskläger in der Folge, wie dem Expertenbericht zu\nentnehmen ist (vgl. KB 15) und auch die Zeugenaussagen von E. bestätigen (vgl.\nact. V./5. Ziff. 4 S. 3), am 30. März 2007 an der vereinbarten\nWohnungsbesichtigung mit eben diesem Experten teilgenommen und auch dabei\nkeinerlei Einwände gegen diesen erhoben haben. Anlässlich dieser\nWohnungsbegehung haben die Parteien das Mietobjekt gemeinsam mit dem\nGutachter E. besichtigt, wobei letzterer die festgestellten Schäden aufgenommen\nhat. Soweit seitens der Berufungskläger tatsächlich Einwände gegen E. als\nGutachter vorhanden gewesen wären, hätten erstere somit wohl kaum\nvorbehaltlos an der von eben diesem abgewickelten Schadensaufnahme\nteilgenommen, sondern ihre Bedenken gegenüber dem Experten spätestens zu\ndiesem Zeitpunkt geltend gemacht. Auch anlässlich der Wohnungsbesichtigung\nhaben die Berufungskläger indes keinerlei Einwände gegen die Einsetzung von E.\nals Gutachter erhoben, womit sie dessen Beauftragung zumindest stillschweigend\nbestätigt haben.\n\nDaran vermag auch der Einwand der Berufungskläger nichts zu ändern,\nwonach sie als kürzlich Zugezogene keine Ahnung gehabt hätten, wen man im Ort\nals Experte betreffend Feuchtigkeitsschäden beiziehen könnte. Diese\nArgumentation erweist sich nämlich offenkundig als Schutzbehauptung, zumal die\nBerufungskläger im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachterauftrages im Jahre 2007\nschon rund vier Jahre Mieter der Wohnung in der „C.“ in D. waren (Mietbeginn 1.\nNovember 2003 [KB 2]). Überdies lässt sich dem Mietvertrag entnehmen, dass\nauch die frühere Adresse der Berufungskläger in D. war (vgl. KB 2). Bei dieser\n\nSeite 8 — 20\nSachlage kann folglich im Falle von B. und A. entgegen ihrer Behauptung\nkeineswegs von „kürzlich Zugezogenen“ gesprochen werden. Selbst wenn dies\nzutreffen würde, wäre es im Übrigen den Berufungsklägern oblegen, sich selbst\nnach in Frage kommenden Gutachtern zu erkundigen. Dies haben B. und A. indes\nunterlassen. Statt dessen haben sie den Expertenvorschlag der Vermieter\nunwidersprochen und unter Bestätigung des vorgeschlagenen\nBesichtigungstermins zur Kenntnis genommen sowie anschliessend ohne\nEinwände an der von diesem durchgeführten Schadensabnahme teilgenommen.\nDie Berufungskläger haben mithin durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht,\ndass sie mit dem Expertenvorschlag der Gegenpartei einverstanden sind und\ndiesen akzeptieren. Darauf haben sich B. und A. behaften zu lassen, womit sich\ndie entsprechenden Rügen der Berufungskläger nicht nur als verspätet, sondern\ndarüber hinaus auch als unbegründet erweisen.\n\nb) Dasselbe gilt auch für die weitere Kritik der Berufungskläger, wonach\nüber die Vergütung des Gutachters keine Vereinbarung getroffen worden sei,\nobgleich es sich dabei um einen wesentlichen Punkt handle, welcher Inhalt einer\ngegenseitigen Vereinbarung hätte sein müssen.\n\nZunächst ist nämlich auch dieser Einwand völlig neu und mit Blick auf das\nim Berufungsverfahren geltende Novenverbot (vgl. Art. 226 Abs. 1 ZPO) schon\ndaher nicht zu hören (vgl. BGE 125 III 231 E. 4.a S. 238 f. sowie oben E. 3.a. S. 7\nf. mit Hinweisen). Es ist sodann nicht ersichtlich, ob die Berufungskläger mit\ndiesem Einwand das Zustandekommen des Gutachtervertrages an sich in Frage\nstellen wollen oder bloss die Höhe der Entschädigung als Schadensposition.\nJedenfalls bleibt aber klar festzuhalten, dass – wie im Folgenden zu zeigen sein\nwird –beides unbehelflich wäre.\n\nZunächst gilt es festzustellen, dass es sich bei der Regelung der Vergütung\ndes Gutachters um keinen wesentlichen Vertragspunkt handelt. Der Kreis der\nsogenannten essentialia negotii beschränkt sich auf jene Teile des\nVertragsinhaltes, welche einer Regelung durch die Parteien selbst bedürfen, weil\nsonst eine Lücke offen bliebe, die weder durch Gesetz noch durch\nGewohnheitsrecht oder Richterrecht geschlossen werden könnte. Aus diesen\nPunkten besteht der unentbehrliche „Geschäftskern“, worüber in jedem Fall – und\nzwar bei Nominat- und bei Innominatkontrakten – Konsens bestehen muss, damit\nder Vertrag „ein sinnvolles Ganzes“ darstellt und im Streitfall durchgesetzt werden\nkann. Es handelt sich somit um Vertragspunkte, für die es nicht nur an einer\nanwendbaren Regel des Gesetzes oder Gewohnheitsrechts, sondern auch an der\n\n"}