{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Schliesslich beanstanden\nsie, dass der Gutachter E. einzig und allein im Auftrag der Berufungsbeklagten\ntätig gewesen sei, womit es sich bei seiner Expertise nur um ein Parteigutachten\nhandle, welches nicht geeignet sei, Tatsachen zu beweisen. Im Folgenden gilt es\ndaher ausgehend von diesen konkreten Einwänden der Berufungskläger zu\nprüfen, ob die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht von A. und B. zu Recht bejaht\nhat oder aber die ehemaligen Mieter, wie von ihnen behauptet, an dem am\nMietobjekt entstandenen Schaden kein Verschulden trifft.\n\n3. Auszugehen ist dabei zunächst von der Kritik der Berufungskläger\nbezüglich des Zustandekommens des Schiedsgutachtervertrags.\n\nAls Schiedsgutachtervertrag wird eine Vereinbarung bezeichnet, mittels\nderer ein Dritter beauftragt wird, für die Parteien eines Rechtsverhältnisses\nverbindlich bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen oder bestimmte\nRechtsfragen zu beantworten (vgl. BGE 129 III 535 E. 2; 117 Ia 365).\n\nDass sich die Parteien darauf geeinigt haben, einen gemeinsamen\nExperten einzusetzen und diesen zu beauftragen, die Ursachen für den Schaden\nam Mietobjekt (Schimmelpilzbildung) festzustellen, geht klar aus dem Entscheid\nder Schlichtungsbehörde für Mietwesen des Bezirks Surselva vom 12. Juli 2007\n(KB 13) hervor. Darin wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die Litiganten\nim Rahmen der von der Schlichtungsbehörde initiierten Vergleichsgespräche\nüberein gekommen sind, innert 10 Tagen einen gemeinsamen Experten zu\nbestimmen und diesen zu beauftragen, die Schadensursache festzustellen (vgl.\nKB 13 Ziff. 2). Demgemäss ist auch die Vorinstanz unter Hinweis auf die\ndiesbezügliche Feststellung im Entscheid der Schlichtungsstelle zu Recht zum\nSchluss gelangt, dass sich die Parteien in Bezug auf die Vorgehensweise zur\nAbklärung der Schadensursachen auf die gemeinsame Einsetzung und\nBeauftragung eines Experten geeinigt haben. Dies wird seitens der\nBerufungskläger denn auch nicht bestritten. Vielmehr räumen die Berufungskläger\nin ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich ein, dass sie der Einsetzung eines\nGutachters zugestimmt hätten und gehen dementsprechend von\nübereinstimmenden Willenserklärungen in Bezug auf die Bestellung eines\nExperten aus (vgl. Berufungsbegründung act. 12 S. 2 Ziff. II./B./4 und S. 3 Ziff.\nII./B./7). Zwischen den Parteien ist mithin unbestritten, dass insoweit Einigkeit\n\nSeite 6 — 20\nunter ihnen bestand, als zur Abklärung der Schadensursachen ein Experte\neingesetzt und beauftragt werden sollte.\n\nDie Berufungskläger erheben jedoch Rügen gegen die Abwicklung der\nGutachtereinsetzung. Konkret machen sie in diesem Zusammenhang geltend, wie\ndie Abwicklung der Gutachtereinsetzung vor sich gehen sollte, sei nie vereinbart\nworden. Auch seien sie bei der Experteneinsetzung, also bei der Suche,\nBeauftragung und Festlegung der Honorarhöhe des Gutachters nicht mit\neinbezogen worden. Vielmehr habe die gegnerische Partei ihnen den von ihr\nausgewählten Gutachter an der Wohnungsbegehung ohne Erklärung präsentiert.\nHilfsweise machen die Berufungskläger sodann Willensmängel bei der\nBestimmung des Experten geltend.\n\na) Was das behauptete Fehlen einer Vereinbarung über die\nBestimmung und Beauftragung des Experten sowie den dabei angeblich\nfehlenden Einbezug der Berufungskläger betrifft, bleibt vorweg festzustellen, dass\ndieser Vorwurf im Berufungsverfahren erstmals erhoben wurde und demzufolge\nschon aus diesem Grunde nicht zu hören ist (Art. 226 ZPO [Novenverbot]). Zwar\nschreibt das Bundesrecht den Schlichtungsbehörden und Gerichten im Verfahren\nbei Mietstreitigkeiten vor, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen\nund die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen haben, wobei ihnen die\nParteien alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorzulegen\nhaben. Diese Anweisung an die Behörden statuiert jedoch nicht eine\nUntersuchungsmaxime im umfassenden Sinn, sondern lediglich die sogenannte\nsoziale Untersuchungsmaxime. Die Parteien können daher über den\nStreitgegenstand frei verfügen. Überdies führt die Untersuchungsmaxime gemäss\nArt. 274 d Abs. 3 OR auch nicht dazu, dass jede vom kantonalen Recht\nfestgesetzte Beschränkung der Überprüfungsbefugnis unbeachtlich wird. Vielmehr\ngilt, dass die Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren durch kantonales\nProzessrecht eingeschränkt werden darf. So sind die Kantone insbesondere frei,\ndie Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (vgl.\nBGE 125 III 231 E. 4.a S. 238 f. mit Hinweisen sowie Roger Weber, in: Basler\nKommentar zum Obligationenrecht, Band I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N\n5, 9 zu Art. 274 d), wie es auch in Art. 226 der bündnerischen ZPO statuiert ist.\nDas Novenverbot des bündnerischen Zivilprozessrechts ist daher auch im\nVerfahren betreffend Mietstreitigkeiten zulässig, womit die dargelegten neuen\nVorwürfe der Berufungskläger im Berufungsverfahren nicht zu hören sind (vgl.\nauch PKG 2001 Nr. 3, E. 4).\n\n"}