{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag | Berufung OR Miete"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:18:09", "Checksum": "ace72f9460452a134fc4bae772ad1b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Berufung OR Miete\n\n Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 verzichteten Y. und Z. auf eine\nStellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO.\n\nH. Mit Urteil vom 16. Juni 2009, mitgeteilt am 25. August 2009, erkannte\ndas Bezirksgericht Surselva:\n\nSeite 3 — 20\n„.1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagten werden unter\nsolidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern CHF 13'645.00\nnebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 2007 zu bezahlen.\n2. Die Kosten des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus:\n- Gerichtsgebühr CHF 7'000.00\n- Schreibgebühr CHF 760.00\n- Barauslagen CHF 240.00\ntotal CHF 8'000.00\n\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.\n\nDie Beklagten haben die Kläger überdies unter solidarischer\nHaftbarkeit ausseramtlich mit CHF 6'988.20 zu entschädigen.\n3. (Mitteilung).“\n\nI. Dagegen liessen A. und B. am 15. September 2009 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 16.Juni / mitgeteilt am 25.\nAugust 2009 sei aufzuheben.\n2. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu\nLasten der Kläger resp. Berufungsbeklagten.“\n\nMit Verfügung vom 12. Oktober 2009 ordnete der vorsitzende Richter das\nschriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Gleichzeitig setzte er der\nberufungsklägerischen Partei Frist zur Einreichung der schriftlichen\nBerufungsbegründung an, welche A. und B. nach gewährten Fristerstreckungen\nam 30. November 2009 beim Kantonsgericht einreichen liessen.\n\nEbenfalls innert erstreckter Frist liessen Z. und Y. am 20. Januar 2010 die\nBerufungsantwort einreichen. Sie beantragen die vollumfängliche Abweisung der\nBerufung unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Berufungskläger, soweit darauf\neinzutreten sei.\n\nDie II. Zivilkammer des Kantonsgerichts fällte am 13. Juli 2010 ein Urteil in\ndieser Angelegenheit und teilte dieses den Parteien mit Datum vom 14. Juli 2010\nim Dispositiv mit. Mit Schreiben vom 16. August 2010 liessen A. und B.\nfristgerecht eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids\nbeantragen.\n\nSeite 4 — 20\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründung der\nAnträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche\nStreitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.00 kann Berufung an das\nKantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19\nZPO). Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Berufung von A. und B. vom 15. September 2008 gegen das Urteil des\nBezirksgerichts Surselva vom 16. Juni 2009, mitgeteilt am 25. August 2009, wurde\nfrist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine\nErsatzforderung der Vermieter in Höhe von Fr. 13'645.00 für Feuchtigkeitsschäden\nan der in ihrem Eigentum stehenden Mietwohnung in der „C.“ in D., welche\ngemäss Behauptung der Kläger wegen falschen Benutzerverhaltens der\nBerufungskläger entstanden sind.\n\nDie Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen auf die Feststellungen\ndes Experten E. in seinem Schiedsgutachten vom 9. Mai 2007 sowie auf die damit\nim Einklang stehenden Zeugenaussagen von X., G., W. und E. abgestellt und ist\ngestützt darauf zum Ergebnis gelangt, dass die in der Mietwohnung festgestellten\nFeuchtigkeitsschäden auf unsorgfältiges Benutzerverhalten der Berufungskläger\nzurückzuführen seien. Entsprechend hielt das Bezirksgericht Surselva im\nangefochtenen Urteil fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem falschen\nBenutzerverhalten der ehemaligen Mieter und dem seitens der Kläger\nausgewiesenen Schaden gegeben sei und verpflichtete A. und B. den Klägern in\nGutheissung der Klage Fr. 13'645.00 nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 2007 zu\nbezahlen.\n\nIm vorliegenden Berufungsverfahren beantragen die Berufungskläger nun\ndie vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung\nder Klage, wobei sie in der schriftlichen Berufungsbegründung sowohl\n\n"}