{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-63_2010-07-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a9aafb994abc2068f8900ba91253377a3869caa6825c8667d867ca2f8a104876edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_63", "Checksum": "9406b6a7e438f53016f6088e07ad4cb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.07.2010 ZK2 2009 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 13.07.2010 ZK2 2009 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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März 2011 nicht eingetreten worden).\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Duff Walser\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes A. und der B., Via Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 16. Juni 2009, mitgeteilt am 25.\nAugust 2009, in Sachen des Y. und der Z., Kläger und Berufungsbeklagte,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130\nIlanz, gegen die Beklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Forderung aus Mietvertrag\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y. und Z. sind Eigentümer des Mehrfamilienhauses „C.“ in D.,\nwelches aus vier Mietwohnungen besteht. Am 26. September 2003 schlossen sie\nmit A. per 1. November 2003 einen Mietvertrag über eine Wohnung im ersten\nObergeschoss der „C.“ ab. Der monatliche Mietzins für die Wohnung\neinschliesslich Parkplatz betrug Fr. 1'250.00. In der zweiten Hälfte Oktober 2003\nzog A. gemeinsam mit seiner damaligen Lebenspartnerin B. Kayser in die\nMietwohnung ein, welche nach der Heirat der beiden Mieter als Familienwohnung\ngenutzt wurde.\n\nMit Schreiben vom 20. November 2006 machten A. und B. gegenüber den\nVermietern erstmals geltend, dass sich in der gemieteten Wohnung an mehreren\nWänden Schimmelpilz gebildet habe. In der Folge zogen Y. und Z. verschiedene\nFachleute bei, um die Ursache der Schimmelpilzbildung festzustellen.\n\nB. Am 12. Februar 2007 gelangten A. und B. an die\nSchlichtungsbehörde für Mietwesen des Bezirkes Surselva. Sie verlangten zufolge\ndes Schimmelbefalls eine Mietzinsreduktion und kündigten an, den Mietzins auf\nein Sperrkonto der Schlichtungsbehörde zu hinterlegen.\n\nAnlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. März 2007 kamen die\nParteien überein, innert 10 Tagen einen gemeinsamen Experten zu bestimmen\nund diesen zu beauftragen, die Ursache der Schimmelpilzbildung festzustellen.\nDas Schlichtungsverfahren wurde deshalb bis zum Vorliegen des Gutachtens\nsistiert. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Einsetzung von E.,\nIngenieurbüro für Hochbautechnik, _, als Experten, welcher am 9. Mai 2007 ein\nschriftliches Gutachten über die Feuchtigkeitsschäden im Mietobjekt erstattete.\nDarin gelangte der Experte zum Schluss, „dass in dieser Mietwohnung gar nicht\noder nur sehr wenig gelüftet wurde und somit die Feuchtigkeitsprobleme mit den\nSchimmelpilzbildungen erst dadurch entstanden sind.“ Es sei auch möglich, dass\nwenig gelüftet, dafür aber oft nasse Wäsche in den Räumen getrocknet worden\nsei. Demgemäss hielt der Gutachter weiter fest, dass die entstandenen\nFeuchteschäden und Schimmelpilzbildungen bei normalem Benutzerverhalten mit\nzwei- bis dreimaligem Stosslüften pro Tag nicht entstanden wären.\n\nMit Schreiben vom 4. Juni 2007 an die Vermieter lehnten A. und B. das\nGutachten von E. ab, worauf das vorgängig sistierte Schlichtungsverfahren auf\nErsuchen von Y. und Z. fortgesetzt wurde. Am 12. Juli 2007 erliess die\n\nSeite 2 — 20\nSchlichtungsbehörde schliesslich einen Nichteintretensentscheid, welcher\nunangefochten blieb.\n\nC. In der Zwischenzeit waren die Parteien ausserhalb des\nSchlichtungsverfahrens übereingekommen, das Mietverhältnis per 31. März 2007\nzu beenden. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 2. April 2007, wobei gemäss\ndem von der Mieterschaft unterzeichneten Abgabeprotokoll in mehreren Räumen\ndes Mietobjekts Schimmelpilz festgestellt wurde.\n\nD. Mit Schreiben vom 19. November 2007 machten Y. und Z.\ngegenüber den ehemaligen Mietern A. und B. eine Forderung von Fr. 11'591.80\nals Ersatz für die wegen falscher Benutzung entstandenen Schäden am Mietobjekt\ngeltend. Deren Rechtsvertreter teilte den Vermietern am 24. Januar 2008 mit, er\ngehe davon, dass diese Angelegenheit vor der Schlichtungsstelle auszutragen sei.\n\nE. In der Folge gelangten Y. und Z. am 9. Juni 2008 an die\nSchlichtungsbehörde für Mietwesen des Bezirks Surselva, wobei sie folgendes\nRechtsbegehren stellten:\n„1. Die Beklagten seien zur Anerkennung und solidarischen Bezahlung\nvon Fr. 13'645.90 samt 5% Zins seit dem 11. Dezember 2007 an die\nKläger zu verpflichten.\n2. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeklagten.“\n\nF. Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. September\n2008 lediglich der Rechtsvertreter der Vermieter erschien und somit keine\nEinigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde am 3. September\n2008 das Protokoll aus und teilte es den Parteien am 16. September 2008 mit.\n\nG. Y. und Z. prosequierten in der Folge die Streitsache mit\nProzesseingabe vom 1. Oktober 2008 an das Bezirksgericht Surselva, wobei ihr\nRechtsbegehren unverändert blieb.\n\nA. und B. liessen mit Prozessantwort vom 10. Dezember 2008 die\nkostenfällige Abweisung der Klage beantragen.\n\n"}