b) In seiner Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2009 stellte X. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2009 an dessen Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einzureichen sei. Überdies genüge auch die angegebene Begründung den Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO nicht. Dem Gesuchsteller wurde daher eine Frist bis zum 6. März 2009 eingeräumt, um namens und im Auftrag seines Mandanten das erforderliche Gesuch unter Angabe einer Begründung nachzureichen. Des Weiteren wurde im genannten Schreiben festgehalten, dass