5.a) Nach gerichtlicher Praxis können bei Gutheissung eines Rechtsmittels wegen offenkundiger Verfahrensfehler der Vorinstanz Kosten und Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überbunden werden (PKG 2004 Nr. 11). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Rechtsmittelverfahren allein aufgrund des offenkundig unzulässigen Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz notwendig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur gehen. Dem Beschwerdeführer ist zudem zu Lasten der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschä- 9