Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bezirksgerichtspräsidium wird bei seinem neuen Entscheid die Entschädigung für den Zeitaufwand im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen haben. Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung Abweichungen von der Honorarnote einzeln zu begründen sind (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168).