b) Der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter hat die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu prüfen. Dabei hat er anhand der Prozessakten den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles und der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität seiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen Dabei verfügt er über ein weites Ermessen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der II. Zivilkammer die entsprechenden Prozessakten nicht vorliegen, kann sie auch keine Prüfung des geltend gemachten zeitlichen Aufwands vornehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.