Dass in Anwendung dieses Stundenansatzes bei einem zeitlichen Aufwand von 1390 Minuten dennoch nur Fr. 2'962.-- in Rechnung gestellt wurden, basiert offenkundig auf einem Rechnungsfehler des Rechtsvertreters. Die Vorinstanz durfte nicht ohne Rückfrage annehmen, dieser habe einen tieferen als den ihm zugestandenen Stundenansatz gewählt und damit auf einen Teil seines Honorars verzichtet. Insoweit ist bei der Festsetzung der Entschädigung entsprechend der Verfügung vom 6. August 2008 von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- auszugehen.