a) In Ziffer 4 seiner Verfügung vom 6. August 2008 hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Stundenansatz des Rechtsbeistandes gemäss der damals geltenden Honorarverordnung auf Fr. 180.-- festgelegt. Von diesem Stundenansatz ging auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, wie sich aus dessen Honorarnote respektive der darin enthaltenen Berechnung ergibt. Dass in Anwendung dieses Stundenansatzes bei einem zeitlichen Aufwand von 1390 Minuten dennoch nur Fr. 2'962.-- in Rechnung gestellt wurden, basiert offenkundig auf einem Rechnungsfehler des Rechtsvertreters.