4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, führte die Vorinstanz aus, der unterzeichnende Rechtsvertreter habe einen Aufwand von 1390 Minuten ausgewiesen, was 23.16 Stunden und einem Betrag von Fr. 4'170.-- entspreche. Er verlange aber lediglich Fr. 2'962.--, was nicht zu beanstanden sei, da er einen tieferen Stundenansatz berechnen könne. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe keineswegs einen tieferen Stundenansatz berechnet, sondern den in Ziffer 4 der Verfügung vom 6. August 2008 verfügten. Das werde durch seine Rechnung in der Honorarnote belegt. Er habe auch nicht auf einen Teil seines Honorars verzichtet.