Eine Kürzung auf null, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, fällt daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht. Somit steht fest, dass das Bezirksgerichtspräsidium zu Unrecht die Zusprechung einer Entschädigung an X. verweigert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.