Somit durfte der Beschwerdeführer nach der Gutheissung seines Gesuchs in guten Treuen davon ausgehen, von der Bezahlung von Gerichtskosten und Kosten der Rechtsvertretung befreit zu sein. Zwar ist auch bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters grundsätzlich noch eine Kürzung der eingereichten Honorarnote möglich. Dies aber nur dann, wenn die in Rechnung gestellten Tätigkeiten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren stehen, somit nicht unter den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters fallen. Eine Kürzung auf null, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, fällt daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht.