Indem die Vorinstanz erst nach Abschluss des Hauptverfahrens bei der Prüfung der eingereichten Honorarnote aufgrund der verpassten Frist eine Entschädigung an X. verweigerte, ohne dass sich jedoch seit der Gutheissung des Gesuchs etwas geändert hatte, widerrief sie somit faktisch die vorgängig erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Richter aufgrund neuer Erkenntnisse zum Schluss kommt, dass sich die betroffene Partei nunmehr in einer aussichtslosen Rechtslage befindet. Aber auch bei einem aussichtslos gewordenen Verfahren darf die Bewilligung der URP nicht rückwirkend entzogen werden (vgl. zum Ganzen Brunner, a.a.O., S. 164).