Erst bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters machte die Vorinstanz geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei infolge der verpassten Prosequierungsfrist erfolgt, weshalb eine Übernahme der Kosten durch den Kanton Graubünden ausser Betracht falle. Indem die Vorinstanz erst nach Abschluss des Hauptverfahrens bei der Prüfung der eingereichten Honorarnote aufgrund der verpassten Frist eine Entschädigung an X. verweigerte, ohne dass sich jedoch seit der Gutheissung des Gesuchs etwas geändert hatte, widerrief sie somit faktisch die vorgängig erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.