den dürfen (vgl. Art. 42 Abs. 2 ZPO). Dennoch führte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur in seiner Verfügung vom 6. August 2008 aus, die Voraussetzungen für die Bewilligung seien aufgrund der eingereichten Unterlagen als erfüllt zu betrachten. Erst bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters machte die Vorinstanz geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei infolge der verpassten Prosequierungsfrist erfolgt, weshalb eine Übernahme der Kosten durch den Kanton Graubünden ausser Betracht falle.