b) Die Vorinstanz verzichtete auf die Zusprechung einer Entschädigung an X. mit der Begründung, das Verfahren habe aufgrund der verspäteten Prosequierung des Leitscheins abgeschrieben werden müssen, weshalb es nicht angehen könne, dass dem Kanton Graubünden die Kosten hierfür überbunden würden. Zwar trifft es zu, dass die Einreichung der Klage am 4. Juli 2008 nicht innert der 20-tägigen Prosequierungsfrist erfolgte. Diese Tatsache stand jedoch bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest. Mit anderen Worten fehlte es im Hauptverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb dieses von Beginn an als aussichtslos hätte bezeichnet werden müssen.