Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Vorinstanz in der verspäteten Einreichung der Rechtsschrift einen Fehler des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters erblickte, weshalb dieser ihrer Ansicht nach die Abschreibung des Verfahrens selbst zu vertreten hatte. Dementsprechend erachtete die Vorinstanz die getätigten Aufwendungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als unnötig und verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Verfahren. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt.