Somit habe dieser durch die Tätigkeiten seines Rechtsbeistandes keine verwertbare Leistung erhalten. Es könne nun nicht angehen, dass dem Kostenträger Kosten überbunden würden, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei. Aus dieser Begründung geht hervor, dass die Vorinstanz in der verspäteten Einreichung der Rechtsschrift einen Fehler des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters erblickte, weshalb dieser ihrer Ansicht nach die Abschreibung des Verfahrens selbst zu vertreten hatte.