In diesem Sinn müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, auf welchen der Entscheid beruht. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich im Sinne einer Mindestanforderung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Vorliegend führte die Vorinstanz aus, das Verfahren in Sachen X. habe aufgrund der verspäteten Prosequierung des Leitscheins abgeschrieben werden müssen. Somit habe dieser durch die Tätigkeiten seines Rechtsbeistandes keine verwertbare Leistung erhalten.