a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht einen wesentlichen Bestandteil bildet. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, auf welchen der Entscheid beruht.