Auch ihre Darlegung, dass der Kostenträger im Falle des Unterliegens nicht dafür einzustehen habe, gehe fehl. Die unentgeltliche Rechtspflege sei gerade nur bei Unterliegen relevant. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe damit auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage und sei klar aktenwidrig. 6