Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal dieser auch den Anspruch beinhalte, dass sich Gericht mit den wesentlichen Vorbringen der Partei auseinandersetze und eine nachvollziehbare Begründung liefere. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die anwaltliche Tätigkeit unterstehe dem Auftragsrecht, weshalb gerade kein Erfolg geschuldet sei. Die Argumentation der Vorinstanz würde dazu führen, dass nur der Anwalt der obsiegenden Partei entschädigt würde und derjenige der unterliegenden Partei leer ausgehe. Auch ihre Darlegung, dass der Kostenträger im Falle des Unterliegens nicht dafür einzustehen habe, gehe fehl.