3. Hinsichtlich des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums, keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich der Aufwand des Rechtsvertreters vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgaben ergeben habe. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal dieser auch den Anspruch beinhalte, dass sich Gericht mit den wesentlichen Vorbringen der Partei auseinandersetze und eine nachvollziehbare Begründung liefere.