Ein darüber hinausgehender Einbezug des Kostenträgers ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Die einzige Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht datiert vom 27. November 2008 und wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, was dieser auch nicht bestreitet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV ist damit nachweislich ausgeschlossen.