Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht unter Beilage der vom Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote am 18. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert und dessen Einwände bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Einbezug des Kostenträgers ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt.