Der für die Gewährung zuständige Richter hat die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu prüfen und sein Prüfungsergebnis in einem selbstständigen Entscheid festzuhalten (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in ZGRG 04/03, S. 162 und 168.). Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht unter Beilage der vom Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote am 18. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert und dessen Einwände bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt.