Den Kostenträgern steht diesbezüglich jeweils nur ein Anhörungsrecht zu. Der für die Gewährung zuständige Richter hat die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu prüfen und sein Prüfungsergebnis in einem selbstständigen Entscheid festzuhalten (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in ZGRG 04/03, S. 162 und 168.).