Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt nicht der belastete Kostenträger, sondern der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts die Überprüfung des geltend gemachten anwaltlichen Aufwands und dessen Festlegung vor. Dies ergibt sich bereits aus Art. 47 Abs. 4 ZPO. Den Kostenträgern steht diesbezüglich jeweils nur ein Anhörungsrecht zu.