Es werde daher die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit beantragt. Diese Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 9. Januar 2009 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Plessur mit, er habe nur Tätigkeiten/Aufwand geltend gemacht, die ihm ab Einreichung der Klage entstanden und in Erfüllung 5