2.a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Grundsätze des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV verletzt, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufgehoben werden müsse. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch des Bundesgerichts sei es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen abzuschneiden. Die Partei sei vom Gericht nicht nur über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren, sie müsse - auch ohne offiziellen Schriftenwechsel - die Möglichkeit zur Stellungnahme/Replik haben.