geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde von X. zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist.